
Diplom-Finanzwirt Nordweg 65 Tel.: +49(0)3301 / 83 30 0 |
Sebastian Schulze Roelckestraße 24 Tel.: +49(0)30 / 92 40 30 110 |
Dr. Ingrid Albrecht Ebereschenallee 29 Tel.: +49(0)30 / 56 54 52 0 |
Holger Bierlein Starnberger Straße 10 Tel.: +49(0)33762 / 7 96 0 |
Holger Bierlein Löhleinstr. 43 Tel.: +49(0)30 56 54 52 21 |
Ab dem Jahr 2006 hat die Finanzverwaltung die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten neu geregelt. Danach sind 3 Gruppen von Steuerberatungskosten zu unterscheiden:
| Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben | - abziehbar | |
| Steuerberatungskosten als Werbungskosten | - abziehbar | |
| und private Beratungskosten | - nicht abziehbar |
Die Steuerberatungskosten, die z.B. im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte und der Betriebssteuern stehen, sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Die privat veranlassten Beratungskosten dürfen nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden.
Zu den privat veranlassten Beratungskosten zählen z.B. Beratungskosten, die mit der Erklärung zur Erbschaft- oder Schenkungsteuer, dem Ausfüllen des Mantelbogens hinsichtlich außergewöhnlicher Belastungen und Sonderausgaben in Zusammenhang stehen.
Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist im Rahmen einer sachgerechten Schätzung eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder privat veranlassten Beratungskosten vorzunehmen.
Auch wenn die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten ab dem Jahr 2006 durch die Finanzverwaltung eingeschränkt wurde, lohnt es sich einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärungen zu beauftragen, der sich in dem komplizierten Steuerrecht bestens auskennet und hilft, bares Geld zu sparen.
Für eine fachkundige Beratung stehen wir gern zur Verfügung. Wir zeigen Ihnen die Sparpotentiale auf. Kontakt »