Diplom-Finanzwirt
Thomas Schmidt
Steuerberater

Nordweg 65
OT Eden
16515 Oranienburg

Tel.: +49(0)3301 / 83 30 0
Fax: +49(0)3301 / 83 30 30
E-Mail: Stb-ThSchmidt@t-online.de

Sebastian Schulze
Steuerberater

Roelckestraße 24
13086 Berlin-Weißensee

Tel.: +49(0)30 / 92 40 30 110
Fax: +49(0)30 / 92 40 30 128
E-Mail: stb-Schulze@datevnet.de
Mobil: +49 (0) 171 / 56 54 555

Dr. Ingrid Albrecht
Steuerberaterin

Ebereschenallee 29
12623 Berlin-Mahlsdorf

Tel.: +49(0)30 / 56 54 52 0
Fax: +49(0)30 / 56 54 52 28
E-Maill: Stb-Albrecht@datevnet.de
Mobil: +49(0)173 / 9 36 27 53

Holger Bierlein
Steuerberater

Starnberger Straße 10
15738 Zeuthen

Tel.: +49(0)33762 / 7 96 0
Fax: +49(0)33762 / 7 96 22
E-Mail: Stb-Bierlein@datevnet.de
Mobil: +49(0)173 / 6 06 62 57

Holger Bierlein
Steuerberater

Löhleinstr. 43
14195 Berlin-Dahlem

Tel.: +49(0)30 56 54 52 21
E-Mail: Stb-Bierlein@datevnet.de
Mobil: +49(0)173 / 6 06 62 57

Ab 01.01.2010 neue Meldevorschriften für die Lohnabrechnung

Liebe Leserinnen und Leser,


mit Beginn des neuen Jahres sind alle Unternehmer verpflichtet, zusammen mit der Lohnabrechnung für jeden Beschäftigten monatlich eine elektronische Meldung mit verschlüsseltem Dateninhalt an die Zentrale Speicherstelle der Sozialversichrungs-träger (ZSS) zu erstatten.

Diese Daten schaffen die Grundlage für den elektronischen Entgeltnachweis (ELENA).

Ab 2012 sollen auf dieser Grundlage fünf Bescheinigungen (Arbeitsbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit und Bescheinigungen für Wohn- und Elterngeld)  elektronisch erstellt werden.

Welche Auswirkungen ergeben sich für die Lohnabrechnung?

Ab Januar 2010 dürfen für die Lohnabrechnung ausschließlich genehmigte Berechnungsprogramme, welche die ITSG getestet und freigegeben hat, verwendet werden. Es sind viele zusätzliche Daten und Informationen über die Arbeitnehmer zu erfassen und monatlich an die ZSS elektronisch zu übermitteln.

Die Lohnabrechnung per Hand ohne EDV-Einsatz ist nicht mehr zulässig.  

Welche Daten sind zusätzlich zu erfassen?

Es ist die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeiter zu übermitteln. Auf Personalebene abweichende Arbeitszeiten sind ebenfalls anzugeben.

Bei der Kündigung eines Arbeitnehmers reicht das Austrittsdatum des Arbeitnehmers nicht aus. Alle Fragen, die bisher nach dem Austritt des Arbeitnehmers in der Arbeitsbescheinigung beantwortet werden mussten, sind bereits in der Lohnabrechnung des Austrittsmonats zu erfassen.

Die ab 2010 elektronisch zu übermittelnden Datensätze werden sich nach ersten Schätzungen gegenüber 2009 etwa verdoppeln.

Gern beantworten wir Ihnen weitere Fragen. Wir unterbreiten Ihnen auch ein Angebot für Ihre Lohnabrechnung. Bitte sprechen Sie uns an.

Steuerberater Dr. Alb-recht & Partner GbR