
Diplom-Finanzwirt Nordweg 65 Tel.: +49(0)3301 / 83 30 0 |
Sebastian Schulze Roelckestraße 24 Tel.: +49(0)30 / 92 40 30 110 |
Dr. Ingrid Albrecht Ebereschenallee 29 Tel.: +49(0)30 / 56 54 52 0 |
Holger Bierlein Starnberger Straße 10 Tel.: +49(0)33762 / 7 96 0 |
Holger Bierlein Löhleinstr. 43 Tel.: +49(0)30 56 54 52 21 |
Liebe Leserinnen und Leser,
seit dem 01.11.2008 können Existenzgründer eine GmbH in der Form der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen.
Welche Erleichterungen sind damit verbunden? Die Erleichterungen sind in der kostengünstigen und unkomplizierten Gründung der Unternehmergesellschaft zu sehen. Schon ab einem Euro Stammkapital und unter Verwendung eines Musterprotokolls kann gegründet werden.
Was ist steuerlich zu beachten? Alle gesellschaftlichen und steuerlichen Regelungen einer GmbH gelten gleichermaßen für die Unternehmergesellschaft. Steuerlich betrifft das die Pflicht zur Bilanzierung, die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und die Bestimmungen zur steuerlichen Anmeldung. Von Beginn an sind die Vorschriften des Körperschaft-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuergesetzes zu beachten. Schon vor der Gründung einer Unternehmergesellschaft ist die Auseinandersetzung mit diesen Vorschriften wichtig. Es kann sonst gleich mit der Gründung teuer werden.
Welche Probleme können auftreten? Beispielsweise kann es schon zu Beginn der Gründung zur Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung kommen, wenn die Gesellschaft den Gründungsaufwand übernimmt, aber das eingezahlte Stammkapital nicht ausreicht, um diese gründungsbedingten Kosten zu decken. Problematisch ist es auch, wenn die Übernahme der Gründungskosten im Gründungsprotokoll nicht vertraglich exakt vereinbart ist. In solchen Fällen sieht die Finanzverwaltung eine "verdeckte Gewinnausschüttung", d. h. es können direkt Gewerbe-, Körperschaft-, und Abgeltungssteuern anfallen. Auch die Vorsteuer auf die Gründungskosten wird zurück gefordert, wenn die Kostenübernahme nicht geregelt ist.
Fallstricke gibt es ebenfalls bei der Bildung und Verwendung der gesetzlichen Rücklage. Diese Rücklage muss die Unternehmergesellschaft in Höhe eines Viertels des Jahresüberschusses (nach Abzug eines eventuellen Verlustvortrages) bilden. Sie darf nur zum Ausgleich von Verlusten oder zur Stammkapitalerhöhung verwendet werden. Die Rücklage darf nicht ausgeschüttet werden und wirkt sich auch nicht Steuer mindernd aus.