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Liebe Leserinnen und Leser,
das häusliche Arbeitszimmer ist vorerst wieder von der Steuer absetzbar. Und zwar auch dann, wenn es nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit darstellt.
Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer stehen (Miete, Strom, Heizung etc.) können wieder als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der seit 2007 geltenden Ein-schränkung.
Den Anstoß gab der Fall eines Lehrers, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung stand. Da bei Lehrern der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung nicht im Arbeitszimmer liegt, wurde ihnen die Absetzbarkeit der Kosten verwehrt.
Allerdings entschied das Finanzgericht kürzlich, dass sich ein Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, einen Freibetrag i.H.v. 1.250 EUR für seine Aufwendungen auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen kann. Dieser Präzedenzfall führt dazu, dass Arbeitnehmer mit einem häuslichen Arbeitszimmer, die regelmäßig einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen, ihre Steuerlast durch einen Eintrag auf der Lohnsteuerkarte reduzieren können. Bei Verzicht auf diesen Eintrag, sollte das Arbeitszimmer in der Jahres-steuererklärung geltend gemacht werden.
Dies gilt insbesondere für angestellte Außendienstmitarbeiter, Architekten, Unter-nehmensberater und auch Anwälte. Doch auch Selbständige profitieren, denn auch sie können wieder Arbeitszimmerkosten als Betriebskosten geltend machen und damit ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit mindern.
Allerdings besteht ein gewisses Restrisiko. Die Finanzämter sind zwar angewiesen, den vorläufigen Steuerabzug zu gewähren, dennoch wurde in der Hauptsache - der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots - noch nicht abschließend entschieden.
Achten Sie darauf, dass ihr Finanzamt die Steuererklärung in diesem Punkt als vorläufig erklärt. Ein Widerspruch ist dann nicht mehr notwendig, da der Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht bereits vorliegt. Wird das Abzugsverbot gekippt, werden zuviel gezahlte Steuern automatisch erstattet, anderenfalls drohen verzinste Nachzahlungen. Wir beraten Sie gern. Bitte sprechen Sie uns an!
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Veröffentlicht im Dezember 2009