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Liebe Leserinnen und Leser,
häufig verdienen sich die Jugendlichen neben Schule oder Studium etwas dazu. Dabei sollten Kinder und Eltern darauf achten, dass die Kindergeldzahlung oder der Kinderfreibetrag durch die Höhe des Zuverdienstes nicht gefährdet wird. Auch der Betreuungsfreibetrag, die Kinderzulage bei der Riester-Rente und der Eigenheimzulage können verloren gehen.
Bei den noch nicht volljährigen Kindern gibt es keine Zuverdienstgrenzen zu beachten. Komplizierter ist die Situation, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 EUR im Jahr, verlieren die Eltern den Kindergeldanspruch. Bei den Einkünften geht es u. a. um den um die gezahlten SV-Beiträge und Werbungskosten geminderten Arbeitslohn. Bei den Bezügen handelt es sich z. B. um das Wohngeld, Leistungen nach BAföG, die als Zuschuss gewährt werden, steuerfreie Zuschläge für Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit und steuerfrei bleibende Zinsen aufgrund des Sparerfreibetrages.
Beispiel:
Der Schüler Max hat am 15.06.2008 seinen 18. Geburtstag. Max erzielt im Juni 08 Einkünfte von 500 EUR und von Juli bis August 08 in Höhe von 1.500 EUR. Bezüge hat er keine.
Bis einschließlich Juni erhalten die Eltern für Max unabhängig von seinen Einnahmen Kindergeld. Ab Juli zählt er als volljähriges Kind. Seine Einkünfte und Bezüge dürfen in der zweiten Jahreshälfte maximal 3.840 EUR (6/12 von 7.680 EUR für Juli bis Dezember) betragen. Mit 1.500 EUR unterschreitet Max den Grenzwert und seine Eltern haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld.
Wenn Max zusätzlich von September bis Dezember 08 Einkünfte in Höhe von 2.400 EUR aufzuweisen hätte, sind für den Zeitraum Juli bis Dezember 3.900 EUR zu berücksichtigen. Dadurch würden die Eltern den Kindergeldanspruch für Juli bis Dezember 2008 verlieren.
Viele Details, die bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge zu beachten sind, erläutern wir Ihnen gern.
Bitte wenden Sie sich an eine unserer Niederlassungen.