
Diplom-Finanzwirt Nordweg 65 Tel.: +49(0)3301 / 83 30 0 |
Sebastian Schulze Roelckestraße 24 Tel.: +49(0)30 / 92 40 30 110 |
Dr. Ingrid Albrecht Ebereschenallee 29 Tel.: +49(0)30 / 56 54 52 0 |
Holger Bierlein Starnberger Straße 10 Tel.: +49(0)33762 / 7 96 0 |
Holger Bierlein Löhleinstr. 43 Tel.: +49(0)30 56 54 52 21 |
Liebe Leserinnen und Leser,
der Bundesfinanzminister Peer Steinbrück hatte Ende 2006 „Hilfen für Helfer“ angekündigt. Rückwirkend zum 01.01.2007 ist das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ in Kraft getreten. Es enthält Steuervergünstigungen für Bürger, die sich gesellschaftlich engagieren.
Die gemeinnützige Arbeit wird stärker begünstigt.
Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit in gemeinnützigen Einrichtungen bleiben bis zu einem Betrag von 2.100 EUR im Jahr (bisher 1.848 EUR) steuerfrei, wenn sie z. B. ein nebenberuflicher Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher erhält. Dieser Betrag ist auch sozialversicherungsfrei.
Für andere Helfer in gemeinnützigen Einrichtungen wurde ein neuer Steuerfreibetrag in Höhe von 500 EUR im Jahr eingeführt. Von diesem Freibetrag profitieren z. B. Vereinsvorstände, Platzwarte oder Kassierer.
Der Spendenabzug wird erweitert und vereinfacht.
Egal ob für die Wohlfahrtspflege, den Tierschutz oder den Sportverein - Spenden können jetzt einheitlich bis zu einem Betrag von 20 % (bisher 5 % bzw. 10 %) des Gesamtbetrages der Einkünfte im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Parteispenden dürfen weiterhin teilweise direkt von der Steuerlast abgezogen werden.
Für Spenden, die maximal 200 EUR betragen, ist eine Spendenbescheinigung nicht notwendig. Ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung reichen als Nachweis.
Mehr steuerfreies Geld für Vereine und Stiftungen
Gemeinnützige Vereine dürfen mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb jetzt bis zu 35.000 EUR Bruttoeinnahmen erzielen. Bis zu dieser Grenze brauchen sie für ihre Überschüsse keine Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen. Das gleiche gilt für sportliche Veranstaltungen eines gemeinnützigen Sportvereins. Deren Zweckbetriebsgrenze wurde ebenfalls auf 35.000 EUR angehoben.
Stiftungen profitieren besonders von den Änderungen. Der Höchstbetrag ihrer Kapitalausstattung wurde auf 1 Mio. EUR (bisher 370 TEUR) erhöht.
Diese Änderungen erläutern wir Ihnen gern. Bitte sprechen Sie uns an.